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Die private Haftpflichtversicherung schützt Sie, wenn Sie einem Dritten einen Schaden zufügen und dieser Sie dafür haftbar macht und Schadenersatz fordern.

Mit Hilfe unseres Online-Rechner haben Sie die Möglichkeit, sich passende Angebote für Ihren Versicherungsbedarf zu erstellen und zu vergleichen.

Bei uns erhalten Sie Ihre Haftpflichtversicherung bereits ab 2,14€ mtl*.

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Unser Service ist für Sie vollkommen kostenlos!

 

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Auch ein leichtes Versehen wie z.B. ein Vorfahrtsfehler beim Fahrradfahren oder eine unachtsam weggeworfene Zigarette kann Folgeschäden in Millionenhöhe verursachen. Insbesondere, wenn Personen zu Schaden kommen, können die Schadensersatzforderungen den finanziellen Ruin des Verursachers bedeuten. Eine Begrenzung nach oben gibt es nicht. 

Gegebenfalls wehrt der Versicherer unbegründete Schadensersatzansprüche ab. Kommt es darüber zum Rechtsstreit mit demjenigen, der den Schadensersatzanspruch stellt, führt Ihr Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet also auch eine Art Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen.

Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht regelt § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Diese Bestimmung sagt sinngemäß:

Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muß den Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung). Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich; man kann sie dafür nicht haftbar machen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit haben. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er verschuldet hat, voll verantwortlich. Für Schäden, die Minderjährige unter 18 Jahren verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere (§ 832 BGB), wenn sie nicht beweisen können, daß sie bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).


Die Haftung ist der Höhe nach im allgemeinen nicht begrenzt.

Es muß grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden !

Beispiele aus der Schadenspraxis:

  • Sie haben den Gehweg vor Ihrem Haus ist nicht geräumt / gestreut und ein Passant verletzt sich.
  • Sie sind bei Freunden zu Besuch und beschädigen den Teppich z.B. durch verlieren von Zigarettenasche oder durch Umwerfen eines Weinglases.
  • Sie verursachen als Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall.

 

Sichern Sie Sich gegen diese Risiken ab. Eine Vielzahl von Versicherern bieten dafür verschiedene Tarife an. Ein Vergleich lohnt sich in jedem Fall. Nicht nur den beitrag zu vergleichen lohnt sich, auch die angebotenen Leistungen unterscheiden sich sehr stark von Anbieter zu Anbieter

Nutzen Sie dazu unseren Anbieter Vergleich oder berechnen Sie Ihr Angebot ganz einfach selbst mit unserem kopfortablen Online Rechner. Bei bedarf können Sie Ihren Wunschtarif gleich online vergleichen und abschließen.

 

* Tarif mit 300€ Selbstbeteiligung, jährlicher Zahlweise, geb. Datum 01.01.1940, 5 Mio. Deckungssumme, 5 Jahre keine Vorschäden.

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