Da es sich bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater um eine Pflichtversicherung handelt, sind auch die Deckungssummen vorgeschrieben. Gemäß § 67 Steuerberatungsgesetz (StberG) muss die Deckungssumme mindestens 250.000 € betragen. Diese Mindestdeckungssumme ist auch für Steuerberatungsgesellschaften und nebenberuflich tätige Steuerberater vorgeschrieben.
Sollte die Haftung jedoch durch vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzt sein, so erhöht sich die Mindestversicherungssumme gemäß § 67a StberG auf 1 Mio. €. Dies sollte vor Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater in jedem Fall berücksichtigt werden.
Lediglich als angestellter und freier Mitarbeiter ohne die Betreuung eigener Mandate können Sie über den Versicherungsvertrag Ihres Auftraggebers mitversichert sein. Falls Sie sich nicht sicher sein sollten, ob Sie über Ihren Auftraggeber mitversichert sind, helfen Ihnen unsere kompetenten Mitarbeiter gerne bei der Überprüfung und stellen sofern nötig ein individuelles Angebot zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater für Sie zusammen.
Sie reichen die Steuererklärung Ihres Mandanten zu spät ein, dadurch muss Ihr Mandant einen Verspätungszuschlag beim zuständigen Finanzamt leisten.
Sie nutzen die Steuervergünstigungen für Ihren Mandanten nicht vollkommen aus. Ihr Mandant muss dadurch höhere Steuerleistungen zahlen und stellt Ihnen den Fehlbetrag in Rechnung.
Geänderte Steuervorschriften werden von Ihnen versehentlich missachtet. Es kommt zur strafrechtlichen Verfolgung Ihres Mandanten. Die Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten sowie die Strafbeiträge stellt er Ihnen in Rechnung.
Sie unterlassen den Hinweis auf ordnungsgemäße Fertigung von Grundaufzeichnungen bei Buchführungsmandaten. Ihr Mandant nimmt die Aufzeichnungspflichten daher nicht ernst. Bei einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt dann die mangelhaften Grundaufzeichnungen fest und schätzt Ihren Mandanten. Ihr Mandant macht Sie dafür verantwortlich.
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