Ein kleines Versehen, wie z.B. ein Vorfahrtsfehler beim Fahrradfahren oder eine unachtsam weggeworfene Zigarette, kann Schäden in Millionenhöhe verursachen. Insbesondere, wenn Personen zu Schaden kommen, können die Schadenersatzforderungen schnell den finanziellen Ruin des Verursachers bedeuten. Eine Begrenzung der Haftungssumme gibt es nicht.
Die wichtigste Bestimmung über die Schadensersatzpflicht regelt § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser regelt sinngemäß: Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss den Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung).
Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich, man kann sie dafür nicht haftbar machen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit haben. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er verschuldet hat, voll verantwortlich.
Für Schäden, die Minderjährige verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen Personen, i.d.R. die Eltern, wenn Sie nicht beweisen können, dass sie bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).
Die private Haftpflichtversicherung schützt Sie, wenn Sie einem Dritten einen Schaden zufügen und dieser Sie dafür Schadensersatz fordert!
Werden Sie für einen entstandenen Schaden haftpflichtig gemacht und haben keine eigenen Privathaftpflichtversicherung, müssen Sie für den entstandenen Schaden selbst aufkommen und haften mit Ihrem gesamten privaten Vermögen.
Die Privathaftpflichtversicherung leistet neben den Schadensersatzforderungen auch einen passiven Rechtsschutz. Das bedeutet, sie wehrt unbegründete Schadensersatzforderungen ab und übernimmt notfalls auch die Prozess- und Anwaltskosten zur Abwehr des Schadens.
Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe ist somit existenziell notwendig!
Die Forderungsausfalldeckung ist ein zusätzlich möglicher Einschluss in die Privathaftpflichtversicherung. Einige Tarife haben diese bereits integriert, bei anderen muss man den Schutz hierfür extra anwählen und einen geringen Mehrbeitrag leisten.
Die Forderungsausfalldeckung tritt ein, wenn Sie selbst oder eine der versicherten Personen durch einen anderen geschädigt werden und die andere Person ihrer Schadensersatzverpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen kann.
Generell raten wir von dem Einschluss einer Selbstbeteiligung in der Privathaftpflichtversicherung ab, da die Beiträge bereits ohne Selbstbeteiligung sehr gering sind, würde der Einschluss eines Selbstbehalts den Beitrag nur unwesentlich verringern.
Zudem kann es sein, dass in einem Versicherungsjahr mehrere Schadensereignisse aufeinanderfolgen und Sie die vereinbarte Selbstbeteiligung aus finanziellen Gründen nicht mehr aufbringen können.
Ihre Kinder sind i.d.R. bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums mitversichert, solange diese noch in Ihrem Haushalt leben. Generell gibt es jedoch bei einigen Tarifen auch Unterschiede. Daher sollten Sie vor Abschluss genau in den Bedingungen nachlesen oder gegebenenfalls einen unserer Berater fragen, ob Ihre Kinder tatsächlich in dem gewünschten Tarif zur Privathaftpflichtversicherung mitversichert sind.
Ihre Handtasche wird Ihnen gestohlen, u.a. befanden sich darin auch die Schlüssel für Ihr Büro. Da Sie in einem großen Unternehmen tätig sind und der Schlüssel zur Schließanlage des gesamten Bürokomplexes zählt muss diese komplett ausgetauscht werden.
Der Gebäudeeigentümer macht die Kosten für den Austausch der Schließanlage bei Ihnen geltend. Ihre Privathaftpflichtversicherung kommt für den gesamten Schaden auf.
Sie helfen einem Freund beim Umzug und tragen mit ihm gemeinsam den neuen Fernseher die Treppe nach oben. Dabei rutschen Sie aus und lassen den Fernseher fallen. Dieser geht trotz Verpackung zu Bruch.
Da Sie einen sehr günstigen Basis-Tarif für Ihre Privathaftpflichtversicherung gewählt haben, sind in dieser Gefälligkeitsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sie müssen daher den entstandenen Schaden selbst begleichen.
Es ist daher äußerst wichtig, nicht den günstigsten Tarif zu wählen, sondern auf die Leistungsbegrenzungen der einzelnen Tarife zu achten.
Ihr 6-jähriger Sohn ist bei Ihnen in der verkehrsberuhigten Zone alleine mit seinem Fahrrad unterwegs. Da Sie noch einiges im Garten zu tun haben, lassen Sie ihn für eine gewisse Zeit aus den Augen.
Kurze Zeit später kommt Ihr Nachbar aufgebracht in Ihren Garten gestürmt, weil ihr Sohn mit seinem Fahrrad versehentlich gegen das neue Fahrzeug des Nachbarn gefahren ist und mit dem Lenker einen Kratzer an der Beifahrertür verursacht hat.
Der Nachbar lässt sein Fahrzeug in der Vertragsewerkstatt reparieren und fordert die Reparaturkosten bei Ihnen ein.
Sie übergeben die Reparaturrechnung zusammen mit einem Bild des Schadens und einer kurzen Schilderung an Ihre Privathaftpflichtversicherung. Da Ihr Sohn deliktunfähig ist, kann dieser für den Schaden nicht haftbar gemacht werden. Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Sohn für eine gewisse Zeit unbeaufsichtigt gelassen haben, haben Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt, daher übernimmt Ihre Privathaftpflichtversicherung die Reparaturkosten für das Fahrzeug Ihres Nachbarn.
06034 67 59 820