Die Erwerbsunfähigkeit ist per Gesetz klar geregelt. Wer einer Tätigkeit, egal welcher Art, noch mehr als 6 Stunden nachgehen kann, ist voll erwerbsfähig. Wer einer Tätigkeit nur noch weniger als 6 aber mehr als 3 Stunden nachgehen kann ist teilweise erwerbsunfähig und wer einer Tätigkeit nur noch weniger als 3 Stunden nachgehen kann, ist voll erwerbsunfähig.
Dabei ist darauf zu achten, dass es sich nicht um eine bestimmte Tätigkeit, wie den erlernten Beruf handelt, sondern um egal welche Tätigkeit. Wer z.B. noch mehr als 6 Stunden am Tag an der Pforte eines Unternehmens sitzen und die Schranke per Knopfdruck bedienen kann, ist nicht erwerbsunfähig und erhält keine staatlichen Leistungen.
Bei der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist dies in den meisten Tarifen genauso geregelt. In manchen Tarifen gibt es jedoch auch andere Regelungen, daher sollte man sich genau die Bedingungen ansehen, um zu überprüfen, wie die Erwerbsunfähigkeit definiert ist.
Die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung leistet im Falle einer Erwerbsunfähigkeit infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls die vereinbarte Rentenleistung. Einige Tarife bieten eine zusätzliche Kapitalabfindung.
Wie hoch die Rentenzahlung ausfällt, wird vor Vertragsabschluss vereinbart. Anders als bei der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeit wird die Rentenzahlung nicht vorgeschrieben, sondern je nach Bedarf individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen angepasst.
Je höher die vereinbarte Leistung ist, desto höher ist natürlich auch der Beitrag, daher sollten Sie darauf achten, dass tatsächlich nur Ihr Bedarf abgedeckt ist.
Da es bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung, im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung, vereinfachte Gesundheitsfragen gibt, eignet sich die Erwerbsunfähigkeitsversicherung für all diejenigen Personen, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Verletzung keine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.
Außerdem eignet sich die Erwerbsunfähigkeitsversicherung auch für Personen mit äußerst gefährlichen Berufen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten oder der Beitrag für diese aufgrund der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu den versicherten Leistungen einfach zu teuer wäre.
Ja, die Leistungen der Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die der Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheiden sich in einem grundlegenden Punkt:
Während die Berufsunfähigkeitsversicherung bereits eintritt, wenn der versicherte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, leistet die Erwerbsunfähigkeitsversicherung erst, wenn keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen werden kann.
Wenn z.B. ein Schneidermeister aufgrund eines Unfalls seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber dennoch nach einer Umschulung einer Bürotätigkeit nachgehen kann, würde er die volle Rentenzahlung aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten, jedoch aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung keine Leistung, da er weiterhin erwerbsfähig ist.
Durch einen schweren Motorradunfall erleidet unser Versicherungsnehmer einen Bruch in der Halswirbelsäule. Dadurch wird er für den Rest seines Lebens vom Hals abwärts gelähmt.
Durch die starke körperliche Beeinträchtigung ist er erwerbsunfähig und erhält die staatliche Erwerbsminderungsrente.
Zusätzlich zu den staatlichen Leistungen erhält er die Erwerbsminderungsrente aus seiner Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die er als Berufseinsteiger vor einigen Jahren abgeschlossen hatte.
Durch die Rentenzahlungen aus der staatlichen und privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung erhält er ausreichend finanzielle Mittel, um sich zumindest um seine finanzielle Existenz keine Sorgen machen zu müssen und sich voll auf seine körperliche Genesung konzentrieren zu können.
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